§ 7 Vorstand, Wahlen, Rechtsgeschäfte
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er besteht aus:
1.1. dem/der Vorsitzenden, 1.2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden, 1.3. dem/der Schriftführer/in, 1.4. dem/der Schatzmeister/in, 1.5. bis zu vier Beisitzern/innen.
Die Kombination zweier Vorstandsämter ist ausnahmsweise erlaubt, nicht aber Vorsitz und Schatzmeister. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit durch Beschluss weitere Personen beratend hinzuziehen.
2. Der Vorstand ist mit vier seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der/die Schriftführer(in) führt über sämtliche Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle, welche von ihm/ihr und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
4. Dem/der Schatzmeister(in) führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er/sie hat, in der Regel binnen sechs Wochen nach Abschluß des Geschäftsjahres, über Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Bilanz ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Ihm/ihr obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Hierzu können hilfsweise andere Vorstandsmitglieder mitwirken.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er den Mitgliedern bekannt macht.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss diese Geschäftsordnung jederzeit abändern bzw. aufheben.
6. Darin ist auch regelbar, dass bei Verhinderung des/der Schriftführers(in) oder des/der Schatzmeisters(in) der Vorstand einem seiner Mitglieder zeitweise diese Aufgabe übertragen kann.
7. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Konkurrierende Bewerbungen für ein Amt sind zwingend in geheimer Wahl zu entscheiden.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, ob eine Nachwahl durchgeführt wird. Sind nur noch vier oder weniger Mitglieder des Vorstands im Amt, so sind Nachwahlen oder eine Neuwahl des gesamten Vorstands anzusetzen.
9. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl der beiden Bestplatzierten statt, in der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
10. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/die Schatzmeister(in) und der/die Schriftführer(in). Der/die Vorsitzende ist allein-vertretungsberechtigt, von den anderen sind je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.
|